§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Freisenbruch e.V..
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Essen – Freisenbruch.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftslebens in Essen – Freisenbruch.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind Insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für das laufende Geschäftsjahr und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies jeweils schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich, per Fax an Inhaber entsprechenden Anschlusses oder per Email an Inhaber entsprechenden Anschlusses unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag.
Der Einladungstext gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn er an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Beschlüsse können jedoch nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem an Lebensalter ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandmitgliedern.
Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jeweils vier selbständigen Wahlgängen auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Mitgliederversammlung muss darüber hinaus für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer und kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte auf die Dauer von einem Jahr bestellen.
Beauftragte kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen wenn und soweit die Mitgliederversammlung von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und es nicht ausdrücklich untersagt hat.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Beauftragte müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Für Vorstandsmitglieder und Beauftragte sowie Kassenprüfer ist Wiederwahl zulässig.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für öffentliche Kinder- und Jugendarbeit innerhalb des Stadtteils Freisenbruch, die es nur für ihre steuerlich anerkannten Zwecke nach vorher einzuholender Zustimmung des zuständigen Finanzamts verwenden darf.

Essen – Freisenbruch, 06.03.2013