§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Freisenbruch e.V..
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Essen – Freisenbruch.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftslebens in Essen – Freisenbruch.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind Insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes
Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach
Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand
zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§7 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von zwei
Kassenprüfern jeweils für das laufende Geschäftsjahr und Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung für
das abgelaufene Geschäftsjahr, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies jeweils schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich, per Fax an Inhaber
entsprechenden Anschlusses oder per Email an Inhaber entsprechenden
Anschlusses unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag.
Der
Einladungstext gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn er an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Beschlüsse
können jedoch nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem an Lebensalter ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandmitgliedern.
Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jeweils vier selbständigen Wahlgängen auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die
Mitgliederversammlung muss darüber hinaus für jedes Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer und kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte
auf die Dauer von einem Jahr bestellen.
Beauftragte kann der Vorstand
für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
berufen wenn und soweit die Mitgliederversammlung von der Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht und es nicht ausdrücklich untersagt hat.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Beauftragte müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Für Vorstandsmitglieder und Beauftragte sowie Kassenprüfer ist Wiederwahl zulässig.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für öffentliche Kinder- und Jugendarbeit innerhalb des Stadtteils Freisenbruch, die es nur für ihre steuerlich anerkannten Zwecke nach vorher einzuholender Zustimmung des zuständigen Finanzamts verwenden darf.
Essen – Freisenbruch, 06.03.2013